Kanadischer Bundesrichter: P2P kein Verstoss gegen Urheberrechte [http://www.symlink.ch/article.pl?sid=04/04/02/1022233&mode=thread] Gesetze | Veröffentlicht durch xilef am 2004-04-02 10:43:11 Aus der anbieten-ungleich-verteilen Abteilung dino schreibt: "Ein Einzelrichter des Kanadischen Bundesgerichts [http://www.fct-cf.gc.ca/] hat am 31.3.2004 ein Urteil [http://www.fct-cf.gc.ca/bulletins/whatsnew/T-292-04.pdf] (PDF) veröffentlicht, gegen das Begehren der Plattenhersteller, von ISPs die Identität von Filesharern zu bekommen, um diese dann verklagen zu können." Unten führt dino eine Reihe von interessanten Punkten aus dem Urteil auf. Weiter schreibt dino: "Neben einer ganzen Reihe von Formfehlern: - Auftritt des Chefs der Suchaktion (= wird nur als 'Gerüchte wiedergeben' gewertet [IMHO: interessant]), statt dem Mitarbeiter der den Sharer aufgezeichnet hat. - Zugegeben haben, dass sie selber 'falsche' Musikfiles verteilt haben, aber keinen Nachweis, dass der Sharer nicht nur solche auf seiner Site hat, weil nicht selber gedownloaded und getestet [IMHO: Dber aber, sowas von schlampig.]. - Kein Nachweis, dass die KaZaA und iMesh Pseudonyme mit den bekannten ISP Kunden, deren Identität offengelegt werden soll, identisch sind [IMHO: Der wird schwierig, aber gut wenn jemandes WLAN missbraucht wird.]. - Die ISPs sind nicht selber an der Tat beteiligt, zusammen damit dass keine Beweise gegeben wurden, dass die ISPs die einzigen möglichen Quellen sind, um die Identität zu bekommen (z.B. kein Beweis, dass man diese Identität nicht besser bei KaZaA selber bekommen kann) [IMHO: auch schlampiges Vorgehen]. - Kein Angebot den ISPs (als Unschuldige, die man zur Rechtshilfe fordert) ihre Kosten der Recherche zu decken [IMHO: Man vergleiche das mit den Schnüffelstaat-Kosten, um Email Verbindungsdaten zu erfassen.]. - Zu langsam vorgegangen. Aufzeichnung der Aktivitäten in Oktober bis Dezember, Forderung an die ISPs erst im Februar, was die noch als verbleibend anzunehmenden ISP Aufzeichnungen 'unzuverlässig' macht und so die Identität Unbeteiligter treffen kann. - Keine Beschränkungen, was mit der herausgegebenen Identität gemacht werden darf, d.h. dass sie nur so herausgegeben werden darf, dass sie nur für die Klage benutzbar sein kann. die wohl das nächste mal nicht wiederholt werden, wird aber auch festgehalten, dass keine Hinweise auf eine Urheberrechtsverletzung(!) vorliegen. Unter anderem weil: - Downloads legal sind, weil Kopien für privat zu machen, legal ist. - Die Anbieter lediglich 'persönliche Kopien in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis gelegt haben', was nicht unter 'verteilen oder autorisieren von Reproduzieren' fällt (Absatz 26 des Urteils) [IHMO: Äh? Offen hinstellen, wo man weiss, dass jeder es holen kann, ist keine 'du darfst' Erklärung??? Da wird ein Glaubensgrundsatz vieler Leute hier abgelehnt.]. - Die Möglichkeit oder Einrichtung zur Verfügung stellen keine Autorisierung darstellt. Der Richter sieht keinen Unterschied von öffentlichem Directory und einem (legalen) Photokopierer in einer Bibliothek voller urheberrechtlich geschützter Werke. - Um als Verteilung zu gelten, müssten Kopien explizit versandt werden oder die Downloadbarkeit beworben werden [IMHO: Directory Listings absichtlich zusammengesetzter Files gelten nicht als Werbung???]. - 'Nur Bereitstellen' verstösst gegen das 1996 WPPT Abkommen (Basis fuer die USA ihr DMCA und vergleichbare Gesetze), aber das sei in Kanada nicht ratifiziert. Womit die Strategie User statt P2P-Softwarehersteller oder Suchmaschinen anzugreifen wohl auch scheitern wird. Zumindest in Ländern mit einem Urheberrecht im alten Stil."