2. Der Verein verfolgt die folgenden Zwecke:
4. Austritte können auf den 30. Juni oder den 31. Dezember erfolgen und
sind unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen schriftlich an den Präsidenten
zu richten. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr ist in jedem Fall
anteilsmässig, höchstens auf der Basis des Vorjahres, noch zu bezahlen.
Ferner gilt als ausgetreten, wer bis zum 30. November des laufenden Jahres
trotz Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat.
5. Die Generalversammlung kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen. In diesem Fall ist der Jahresbeitrag für das laufende Jahr zurückzuerstatten.
6. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle Vereinsrechte des Mitgliedes, ebenso alle Ansprüche auf das Vermögen oder auf Leistungen des Vereins. Für Programme, die dem Verein überlassen worden sind, besteht kein Vergütungs- oder Rückforderungsanspruch.
8. Die Chargen des Vereins sind ehrenamtlich.
10. Anträge von Mitgliedern an die ordentliche Generalversammlung müssen bis spätestens 1. Dezember schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden.
11. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
12. Im Falle von Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
13. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen mit dem Vorbehalt von Art. 24. Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr, allenfalls in einem weiteren Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
14. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr statt. Es obliegen ihr die folgenden Geschäfte:
15. Der Vorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage im Voraus zu erfolgen. Zusammen mit der Einladung sind die Traktanden bekanntzugeben.
17. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte. Er hat im Rahmen des Vereinszwecks alle Kompetenzen, die nicht durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind. Alle Vorstandsbeschlüsse erfordern die absolute Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder.
18. Der Vorstand regelt die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten. Der Präsident ist jedoch in jedem Fall zur Vertretung ermächtigt.
21. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
22. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, keinerlei Programme an Dritte weiterzugeben, welche sie vom Verein oder von anderen Vereinsmitgliedern im Rahmen der Vereinstätigkeit erhalten haben. Bei Widerhandlungen steht dem Verein ein entsprechender Schadenersatzanspruch zu.
23. Der Vorstand ist ermächtigt, den Austausch von Programmen unter den Mitgliedern im Rahmen von Vereinsanlässen zu reglementieren. Das Reglement unterliegt der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Winterthur, den 8.3.92.
Aktuar
Neil Franklin