C O M P U T E R   C L U B   W I N T E R T H U R

STATUTEN

NAME UND ZWECK

1. Unter dem Namen COMPUTER CLUB WINTERTHUR (CCW) besteht ein Verein von unbeschränkter Dauer mit Sitz in Winterthur.

2. Der Verein verfolgt die folgenden Zwecke:

 

MITGLIEDSCHAFT

3. Jedermann kann sich um die Mitgliedschaft bewerben. Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Neumitgliedern.

4. Austritte können auf den 30. Juni oder den 31. Dezember erfolgen und sind unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen schriftlich an den Präsidenten zu richten. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr ist in jedem Fall anteilsmässig, höchstens auf der Basis des Vorjahres, noch zu bezahlen.
Ferner gilt als ausgetreten, wer bis zum 30. November des laufenden Jahres trotz Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat.

5. Die Generalversammlung kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen. In diesem Fall ist der Jahresbeitrag für das laufende Jahr zurückzuerstatten.

6. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle Vereinsrechte des Mitgliedes, ebenso alle Ansprüche auf das Vermögen oder auf Leistungen des Vereins. Für Programme, die dem Verein überlassen worden sind, besteht kein Vergütungs- oder Rückforderungsanspruch.

 

ORGANISATION

7. Die Organe des Vereins sind:

8. Die Chargen des Vereins sind ehrenamtlich.

 

GENERALVERSAMMLUNG

9. Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins und setzt sich aus sämtlichen Mitgliedern zusammen. Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 3 Wochen zum voraus unter Angabe der Traktanden einberufen.

10. Anträge von Mitgliedern an die ordentliche Generalversammlung müssen bis spätestens 1. Dezember schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden.

11. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.

12. Im Falle von Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

13. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen mit dem Vorbehalt von Art. 24. Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr, allenfalls in einem weiteren Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

14. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr statt. Es obliegen ihr die folgenden Geschäfte:

15. Der Vorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage im Voraus zu erfolgen. Zusammen mit der Einladung sind die Traktanden bekanntzugeben.

 

VORSTAND

16. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er ist dafür besorgt, dass die Aufgaben des Präsidenten, des Aktuars und des Kassiers wahrgenommen werden.

17. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte. Er hat im Rahmen des Vereinszwecks alle Kompetenzen, die nicht durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind. Alle Vorstandsbeschlüsse erfordern die absolute Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder.

18. Der Vorstand regelt die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten. Der Präsident ist jedoch in jedem Fall zur Vertretung ermächtigt.

 

RECHNUNGSREVISOR

19. Die Generalversammlung wählt zur Ueberprüfung der Rechnung einen Rechnungsrevisor und einen Ersatzrevisor. Der Rechnungsrevisor hat die Rechnungsführung mindestens einmal im Jahr, wenn immer möglich unter Beizug des Ersatzrevisors, zu prüfen und über den Befund der Generalversammlung schriftlich und mündlich Antrag zu stellen.
Der Revisor ist frühestens nach 2 Jahren wieder wählbar. Der Ersatzrevisor wird im folgenden Jahr automatisch Revisor.

 

FINANZIELLE MITTEL

20. Die Einkünfte des Vereins stammen aus:

21. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

22. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, keinerlei Programme an Dritte weiterzugeben, welche sie vom Verein oder von anderen Vereinsmitgliedern im Rahmen der Vereinstätigkeit erhalten haben. Bei Widerhandlungen steht dem Verein ein entsprechender Schadenersatzanspruch zu.

23. Der Vorstand ist ermächtigt, den Austausch von Programmen unter den Mitgliedern im Rahmen von Vereinsanlässen zu reglementieren. Das Reglement unterliegt der Genehmigung durch die Generalversammlung.

 

AUFLOESUNG

24. Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer Generalversammlung und aufgrund einer schriftlichen, geheimen Abstimmung erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder für die Auflösung stimmt.
Wenn die beschlussfähige Stimmenzahl nicht erreicht wird, so kann eine weitere Generalversammlung nach Ablauf eines Monats die Auflösung des Vereins mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschliessen.
Im Falle der Auflösung wird anschliessend über die Verwendung des Vereinsvermögens entschieden.

 

Winterthur, den 8.3.92.

                                        Aktuar
                                        Neil Franklin


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